Vertriebsaufbau in Frankreich

Gründung einer Gesellschaft in Frankreich: welche Rechtsform kommt für mein Frankreichgeschäft in Frage?

Fradeo TEAM
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5. Juli 2019

Nach Jahren der Krise kommt die Wirtschaft in Frankreich allmählich wieder in Schwung und die hohe Arbeitslosenrate sinkt. Dabei ist auch für deutsche Unternehmen der französische Markt äußerst attraktiv; Deutschland bleibt Frankreichs wichtigster Handelspartner weltweit, während Frankreich Deutschlands zweitwichtigster Handelspartner in Europa ist.

Dennoch zögern weiterhin viele, ein Unternehmen oder eine Filiale in Frankreich zu gründen. Gilt die französische Bürokratie doch immer noch als kompliziert, die Verwaltung als langsam und die Gesetze als undurchsichtig. Tatsächlich ist eine Unternehmensgründung in Frankreich jedoch nicht viel aufwendiger, als sie in anderen Ländern ist. Das belegen auch die aktuellen Zahlen: Im Jahr 2018 hat sich die Anzahl der Firmengründungen gegenüber 2017 um 16,09% deutlich erhöht. Mit insgesamt 691.283 neu registrierten Unternehmen im vergangenen Jahr ist Frankreich momentan sogar eines der führenden europäischen Länder in Bezug auf Unternehmensgründungen.

Wenn Sie sich in Frankreich selbständig machen möchten, müssen Sie allerdings schon im Vorfeld eine sehr wichtige Entscheidung treffen: Welche Rechtsform ist die geeignetste für Ihr geschäftliches Vorhaben? Schließlich können sich aus der jeweiligen, juristischen Institution weitreichende betriebswirtschaftliche Konsequenzen für Ihr Frankreichgeschäft ergeben. So ändern sich mit den einzelnen Rechtsformen zum Beispiel die Anforderungen an die Höhe des minimalen Kapitalbedarfs, die Haftungsbestimmungen oder das greifende Steuersystem. Kurz gesagt: Die mit den einzelnen Rechtsformen verbundenen Auflagen und Konditionen sind sehr unterschiedlich und sollten vor jeder Firmengründung sorgfältig betrachtet werden.

Doch was für Rechtsformen gibt es eigentlich in Frankreich? Welche sind die gängigsten? Auf welche Faktoren sollte man als Gründer besonders gründlich achten? Und vor allem: Welche Rechtsform eignet sich am besten für Ihr spezielles Frankreichgeschäft?

Die französischen Rechtsformen im Überblick

Generell unterscheidet man, wie in Deutschland, auch in Frankreich zwischen Kapital- und Personengesellschaften. Dabei ist die Kapitalgesellschaft in Frankreich die mit Abstand gängigste Rechtsform, wenn es um die Unternehmensgründung geht.

Während ursprünglich die französische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Société à Responsabilité Limitée - SARL) die dafür am häufigsten gewählte, konkrete Rechtsform war, wurden im Jahr 2018 ganze 61% der neu gegründeten Unternehmen in Form der vereinfachten Aktiengesellschaft (Société par Actions Simplifiée - SAS) in das französische Handelsregister eingetragen. Die klassische Aktiengesellschaft (Société anonyme - SA) dagegen wird mittlerweile nur noch unter der Rubrik „Sonstige Gesellschaften" geführt.

Die immer größer werdende Beliebtheit der SAS im Vergleich zur SARL und SA resultiert aus dem neuen Gesetz PACTE (Plan d’Action pour la Croissance et la Transformation des Entreprises), das am 11. April 2019 in Frankreich in Kraft getreten ist. Weil dieses Gesetz den Gründungsprozess erheblich verschlankt hat, wird die Rechtsform SAS mit Sicherheit auch in Zukunft weiterhin an Attraktivität gewinnen.

Bei den französischen Personengesellschaften dagegen ist die am häufigsten gewählte Rechtsform die der Kleinstunternehmen, die sogenannte micro-entreprise. Ansonsten werden die Selbstständigen in Frankreich in die Kategorien Freiberufler (profession libérale), Handwerker (artisan) und Händler (commerçant) unterteilt.

Die nun folgenden Kurzerläuterungen geben Ihnen einen Überblick über die Hauptmerkmale der verschiedenen Formen der Kapital- und Personengesellschaften in Frankreich.

Französische Kapitalgesellschaften

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Société à Responsabilité Limitée (SARL)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) ähnelt der deutschen GmbH. Früher betrug ihr Mindestkapital 7.500 €, mittlerweile reicht für ihre Gründung schon ein Startkapital von nur 1 € aus. Das Gesellschaftskapital kann aus Bar-, Sacheinlagen oder aus der Einbringung von Leistungen bestehen. Dabei müssen die Bareinlagen zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft nicht vollständig jedoch mindestens in Höhe von 20% eingezahlt werden. Die Einzahlung des restlichen Betrages kann innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft erfolgen.

Die Anzahl der Gesellschafter einer SARL besteht in der Regel aus zwei bis maximal 100 Gesellschaftern. Die Übertragung von Anteilen unterliegt vergleichsweise hohen Anmeldesteuern.Die Satzung einer SARL bedarf keiner notariellen Form, muss aber bestimmte und gesetzlich festgelegte Mindestangaben enthalten. Dazu gehören zum Beispiel und unter anderem auch die genaue Benennung der Firma, oder die Höhe des in der Satzung festgesetzten Stammkapitals.

Die Geschäfte der SARL werden von einem oder mehreren Geschäftsführern (gérant) geführt, die von der Gesellschafterversammlung bestellt werden. Gegenüber Dritten verfügt jeder einzelne Geschäftsführer über volle Vertretungsbefugnis. Dabei muss der Geschäftsführer eine natürliche Person, aber nicht zwingend Gesellschafter des Unternehmens sein.

Die klassische Aktiengesellschaft – Société anonyme (SA)

Die französische Société Anonyme (SA) ist mit einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) vergleichbar. Sie ist die klassische Form der Aktiengesellschaft, die an der Börse notiert sein kann. Allerdings impliziert sie auch strenge Formalitäten sowie Regeln und ist daher tendenziell eher bei sehr großen Unternehmen anzutreffen.

Ursprünglich musste eine SA über mindestens sieben Aktionäre verfügen, die in Höhe ihrer persönlichen Einlage haften. Seit einer französischen Gesetzesänderung im Jahr 2016 reichen bei nicht börsennotierten SA’s nun schon zwei Gesellschafter aus.

Das Mindestkapital für die Gründung einer SA beträgt 37.000 €, wenn die Gesellschaft nicht börsennotiert ist. Andernfalls ist die Höhe des Mindestkapitals auf 225.000 € festgesetzt. Dabei kann das Kapital aus Bar- und Sacheinlagen bestehen. Bei Bareinlagen müssen mindestens 50% der Gesamtsumme zum Zeitpunkt der Gründung eingezahlt, der Restbetrag muss in den darauffolgenden fünf Jahren getilgt werden.

Die vereinfachte Aktiengesellschaft - Société par Action Simplifiée (SAS)

Die französische vereinfachte Aktiengesellschaft SAS (Société par Actions Simplifiée) ähnelt der deutschen einfachen AG. Sie ist eine relativ neue, aber schon sehr beliebte Gesellschaftsform, da sie die Eigenschaften einer SA mit maximaler Flexibilität verbindet.

In ihrer ursprünglichen Form war die SAS nur für Konzernstrukturen vorgesehen und konnte nur Gesellschaften als Aktionäre haben. Mittlerweile können aber auch natürliche Personen Gründer sein. Die Gründung einer sogenannten SASU (Société par actions simplifiée unipersonnelle) kann sogar durch nur eine einzige Person erfolgen.

Die SAS bietet den Gesellschaftern weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erstellung der Satzung. Sie bedarf keiner notariellen Form. Auch generell zeichnet sich eine SAS durch große Gestaltungsspielräume bei der Bestimmung der Gesellschaftsorgane aus. Aus diesem Grund ist sie auch eine ideale Rechtsform für französische Tochtergesellschaften. Dabei besteht die SAS aus mindestens zwei Aktionären, eine SASU sogar nur aus einem einzigen Aktionär. Bei dieser Rechtsform haftet jeder Aktionär nur in Höhe seiner eigenen Einlage. Das Gesellschaftskapital kann in der Satzung frei festgelegt werden. Es muss mindestens 1 € betragen und kann aus Bareinlagen und Sacheinlagen bestehen. Zum Zeitpunkt der Gründung müssen auch bei einer SAS oder SASU mindestens 50% der Bareinlagen eingezahlt werden, die Restzahlung kann in den darauffolgenden fünf Jahren geleistet werden.

Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung ergeben sich aus der jeweiligen Satzung der Gesellschaft. Das französische Gesetz schreibt lediglich vor, dass die Gesellschaft gegenüber Dritten durch einen Präsidenten (président) vertreten werden muss.

Eine SAS oder SASU kann nicht an der Börse notiert werden.

Französische Personengesellschaften

Die micro-entreprise für Kleinstunternehmer

Hinsichtlich der französischen Personengesellschaften ist in Frankreich die beliebteste Variante die sogenannte micro-entreprise. Vor dem 1. Januar 2016 lautete die offizielle Bezeichnung für diese Kleinstunternehmer auto-entrepreneurs. Die Gründer einer micro-entreprise sind von der französischen Mehrwertsteuer befreit und können dank der Institution der micro-entreprise ganz legitim eine weitere, entgeltliche Tätigkeit neben ihrem Hauptberuf ausüben.

Allerdings stellt der Gesetzgeber auch für die Kleinstunternehmer Regeln auf. So darf beispielsweise der Jahresumsatz von Dienstleistern maximal 70.000 Euro, der von Händlern maximal 170,000 Euro betragen. Werden diese Grenzen überschritten, greift der steuerliche Freibetrag nicht mehr.

Weitere Personengesellschaften in Frankreich

Weitere Personengesellschaften in Frankreich sind die

Dabei gleicht die SCP der deutschen Partnerschaftsgesellschaft. Mitglied einer SCP können natürliche Personen werden, die einen freien Beruf ausüben. Dazu zählen zum Beispiel Ärzte, Steuerberater oder Künstler.

Die französische SNC dagegen ist vergleichbar mit der deutschen offenen Handelsgesellschaft (OHG). Sie ist keine juristische Person, sondern ein Zusammenschluss natürlicher Personen. Die beteiligten Gesellschafter haften gemeinsam für die Schulden und Verpflichtungen der Personengesellschaft. Hauptvorteil der SNC ist ihre Flexibilität. Für ihre Gründung wird zum Beispiel kein Mindestkapital benötigt. Die SNC ist die meist verbreitetste Form einer Personengesellschaft in Frankreich.

Eine weitere Personengesellschaft, die keine kaufmännische Tätigkeit hat, aber dennoch für Freiberufler interessant sein kann, ist die SC. Sie ist vergleichbar mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im deutschen Recht.

Die am meisten verbreitete Form der SC hat als Gegenstand den Erwerb von Immobilien mit dem Ziel der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermietung an Ihre Gesellschafter. In diesen Fällen handelt sich um eine Société civile immobilière (SCI).

Zweigniederlassung in Frankreich

Zwar wird die Gründung einer Tochtergesellschaft als eigenständig rechtliche Einheit tendenziell bevorzugt. Besonders dann, wenn ein Unternehmen längerfristige Aktivitäten auf dem französischen Markt plant. Eine Zweigniederlassung kann dagegen vorteilhaft sein, wenn nur eine zeitlich begrenzte Aktivitäten geplant ist.

Ein wesentlicher Vorteil der Zweigniederlassung ist zudem, dass sie ohne grossen administrativen Aufwand und in sehr kurzer Zeit gegründet werden kann. Denn zur Gründung einer Filiale in Frankreich ist weder ein Mindestkapital, noch eine eigene Satzung erforderlich. Die Niederlassung muss lediglich innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Gründung in das französische Handelsregister eingetragen werden. Zudem ist sie auch bei der Steuerverwaltung und den Sozialversicherungsträgern anzumelden. Ein zusätzlich praktischer Aspekt ist, dass von der Filiale erzielte Verluste zum Ausgleich mit den Gewinnen der fünf folgenden Geschäftsjahre genutzt werden können. Sie können aber auch mit den Gewinnen der letzten drei Jahre verrechnet werden. In Deutschland wiederum können die von der französischen Filiale erwirtschafteten Verluste mit den Gewinnern der deutschen Mutter verrechnet werden.

Fazit

Unabhängig davon, ob Sie für Ihr Frankreichgeschäft eine eigenständig rechtliche Gesellschaft oder ,,nur’’ eine Tochtergesellschaft ihres deutschen Mutterkonzerns gründen möchten: für die richtige Wahl der Rechtsform sollten Sie den Rat von Experten einholen.

So ist es beispielsweise ratsam, Ihr Vorhaben schon im Vorfeld mit einem Rechtsanwalt durchzusprechen, der sich auf dem deutsch-französischen Markt auskennt.

Unser Team von Fradeo vermittelt Sie gerne an kompetente Partner unseres Vertrauens.

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